Beitrag über die Geschichte der Meinungsfreiheit
Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft – und die neue deutsche Wirklichkeit. Ein Abriss der jüngeren deutschen Geschichte aus aktuellem Anlass: Emil Sänze, Ihr Abgeordneter, wurde bei Facebook gesperrt. Und er ist nicht der Erste.
Machen wir aus aktuellem Anlass einen
kleinen grundrechtlichen Bummel durch die jüngere deutsche Geschichte, um uns
zu veranschaulichen, wo wir in und mit unserem so gesegneten Land heute stehen!
Die hier angeführten juristischen Texte sind übrigens einsehbar unter www.documentarchiv.de
bzw.
unter https://dejure.org
…
Wie steht es mit der Meinungsfreiheit über die Zeiten?
Die Bismarck’sche Reichsverfassung des wilhelminischen Kaiserstaates vom 16.April 1871 hielt sich mit den Begriffen Meinungsfreiheit und Pressefreiheit überhaupt nicht auf – der arbeitende Unterthan kannte seinen Platz und wusste es oft nicht besser. Er reichte die Unfreiheit weiter und verhielt sich seiner Frau und seinen fünf Kindern verhielt er sich in seiner kohlebeheizten, feuchten Mietskaserne nach seinem Zwölfstundentag wohl genauso despotisch, wie seine Herrscher ihm gegenüber.
Die Weimarer
Reichsverfassung
vom 11. August 1919 kannte mit den Artikeln 109 bis 118
erstmals in Deutschland Grundrechte. Folgende Artikel sind im erweiterten
Zusammenhang der Meinungsfreiheit hier von besonderem Interesse: „Artikel 116
(1) Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Artikel 117
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis
sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Reichsgesetz zugelassen werden. Artikel 118
(1) Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen
Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise
frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder
Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von
diesem Rechte Gebrauch macht.
(2) Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz
abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund-
und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen
Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig.“ Es galt also
der Grundsatz „Nulla poena sine lege“ – keine Strafe kann ohne ein
entsprechendes Gesetz, also ohne das Vorliegen einer Gesetzesverletzung in
Anwendung kommen! Wir können also vom Willen zu einem transparenten Verfahren
sprechen.
Selbst die Nationalsozialisten , bekannt für ihre Nazimethoden, hielten sich noch an gewisse Zeremonien, wenn es um das Verbot einer periodischen Druckschrift ging. So heisst es in der von Reichsinnenminister Frick am 4. Februar 1933 erlassenen Ersten Verordnung zur Durchführung der notorischen Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes noch, die als Beginn der NS-Diktatur gilt: „§ 2 Vor Erlaß des Verbots einer periodischen Druckschrift ist zu prüfen, ob an seine Stelle eine Verwarnung oder eine von dem Verlag oder der Schriftleitung in der Druckschrift abzugebende Erklärung ausreicht. In leichteren Fällen ist von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch zu machen.“ Sogar die mit dem Namen des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg verknüpfte „Notverordnung“ selbst regelt die politisch zweifellos angestrebten Einschränkungen der Meinungsfreiheit für politische Gegner akribisch. Die relevanten Bestimmungen werden hier, eben will diese Periode der Diktatur für unsere Geschichte so kritisch ist, im Volltext angeführt. Immerhin war es für ein Verbot einer Druckschrift erforderlich, dass diese aus der Sicht des Regimes die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdete. Ferner sah, neben definierten inhaltlichen Kriterien, die Notverordnung wenigstens pro forma einen Beschwerdeweg für die Betroffenen vor:
„A b s c h n i t t II Druckschriften § 7 (1) Druckschriften, deren Inhalt geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden. (2) Zuständig sind, soweit die obersten Landesbehörden nichts anderes bestimmen, die Ortspolizeibehörden. § 8 Die Vorschriften des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. I S. 65) über die Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche Anordnung (§§ 23 ff. des Gesetzes) finden auf die in den §§ 81 bis 86, 92 Nr. 1 und 110 des Strafgesetzbuchs oder in den §§ 1 bis 4 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse bezeichneten strafbaren Handlungen mit der Maßgabe Anwendung, daß der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Gerichts, der die vorläufige Beschlagnahme aufhebt, die sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zusteht. § 9
| (1)Periodische Druckschriften können verboten werden, |
|
| (2) Die Dauer des Verbots darf bei Tageszeitungen vier Wochen, in anderen Fällen sechs Monate nicht überschreiten. Diese Beschränkung fällt fort, wenn eine periodische Druckschrift, die auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung bereits zweimal verboten war, innerhalb dreier Monate nach dem ersten Verbot erneut verboten wird, in diesem Falle darf die Dauer des Verbots bei Tageszeitungen sechs Monate, in anderen Fällen ein Jahr nicht überschreiten. (3) Ein auf Grund des Abs. 1 erlassenes Verbot umfaßt auch die in demselben Verlag erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. |
§ 10
(1) Zuständig für das Verbot einer periodischen Druckschrift sind die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung oder Veröffentlichung ab die Beschwerde an einen vom Präsidium zu bestimmenden Senat des Reichsgerichts gegeben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Beschwerde ist bei der Stelle einzureichen, gegen deren Anordnung sie gerichtet ist. Diese hat sie unverzüglich der obersten Landesbehörde vorzulegen. Hilft diese der Beschwerde nicht ab so hat sie sie unverzüglich an den Reichsminister des Innern weiterzuleiten. Der Reichsminister des Innern kann der Beschwerde abhelfen, andernfalls hat er sie unverzüglich dem Senat des Reichsgerichts zur Entscheidung vorzulegen. Gegen eine Entscheidung des Reichsministers des Innern, die der Beschwerde abhilft, kann die oberste Landesbehörde die Entscheidung des Senats des Reichsgerichts anrufen. (3) Der Reichsminister des Innern kann die oberste Landesbehörde um das Verbot einer periodischen Druckschrift ersuchen. Glaubt die oberste Landesbehörde, einem solchen Ersuchen nicht entsprechen zu können, so teilt sie dies unverzüglich, spätestens aber am zweiten Tage nach Empfang des Ersuchens, dem Reichsminister des Innern mit und ruft innerhalb derselben Frist die Entscheidung des Senats des Reichsgerichts an. Erklärt dieser das Verbot für zulässig, so hat die oberste Landesbehörde dem Ersuchen sofort zu entsprechen. Einer Beschwerde gegen ein auf Ersuchen des Reichsministers des Innern angeordnetes Verbot kann die oberste Landesbehörde nicht abhelfen.“ Wir lernen zu unserem Erstaunen, dass es im NS-Reich tatsächlich handfeste Kriterien für das Verbot von Publikationen bestanden. Und dass vor dem endgültigen Verbot ordentliche Gerichte, wessen immer Geist sich diese Gerichte auch zu eigen machten, konsultiert wurden. Ein rein willkürliches Verbot ohne Rechtsgrundlage war offenbar sogar im NS-Reich nicht vorgesehen. Immerhin machte man sich die Mühe, politischen Willen wie Recht aussehen zu lassen.
Am 23. Mai 1949 veröffentlichte der Parlamentarische Rat das von der Mehrheit der Länderparlamente ratifizierte Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Nach der Erfahrung der NS-Diktatur verankerte man das Grundrecht der Meinungsfreiheit prominent. Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet folgendermaßen: „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schwanken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ Das sind wunderschöne Freiheitsrechte, nicht wahr? Vor allem aber ist auch hier die – durchaus vorgesehene - Einschränkung der Meinungsfreiheit an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden.
Auch die DDR wollte, wo man ihr so viel westliche Freiheit ins Gesicht hielt, nicht zurückstehen – und schrieb die Meinungsfreiheit in ihre Verfassung. Artikel 27 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Fassung vom 7.10.1974) lautete: „(1) Jeder Bürger der deutschen demokratischen Republik hat das Recht, den Grundsätzen dieser Verfassung gemäß seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht wird durch kein Dienst- und Arbeitsverhältnis beschränkt. Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht gebraucht macht. (2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens ist gewährleistet.“ Sehen Sie – auch hier gibt es offensichtlich keine Zensur. Der Bürger respektive Genosse musste sich nur „den Grundsätzen dieser Verfassung gemäß“, die eben sozialistisch war, äußern. Presse, Rundfunk und Fernsehen dagegen waren ohnehin nicht in privater Hand. Immerhin ist ein Gedanke hier neu: Wo in der Deutschen Demokratischen Republik der SED-Genossen die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit mit stolz geschwellter Brust sogar ohne jede Einschränkung als Behauptung des Absoluten in der Verfassung verankert war - da musste man sich gar nicht erst über die konkreten gesetzlichen Bedingungen Gedanken machen, unter denen eine Einschränkung stattfinden konnte! Diesen interessanten Gedanken – der der Willkür Tür und Tor öffnet - lohnt sich zu merken, da wir mit unserem Spaziergang nun in der Gegenwart 2019 angekommen sind.
Wir schrieben den 1. September 2017, und der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas hatte offensichtlich ein Problem. Was kann man sich nun einfallen lassen, wo es soziale Netzwerke in privater Hand gibt, wo jeder sich erdreistet, seine Meinung mit einem Mausklick Hunderten Millionen Menschen kundzutun? Jeden Monat nutzen (2019) etwa 1,4 Milliarden Menschen weltweit Facebook. Wo es damals noch keine gesetzliche Regulierung gibt, und wo Menschen, so argwöhnen Maas und seine journalistischen Steigbügelhalter, sich zu Subkulturen und Gegenkulturen digital zusammenrotten. Zweifellos gilt das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland stets, und das ist auch gut so. Beleidigung, Volksverhetzung und sonstige im Zusammenhang mit Meinungsäußerungen möglicherweise relevante Strafrechtsparagraphen – sie alle gelten selbstverständlich auch im Internet. Einem jeden Bürger, der Gesetzesverstöße zu erkennen glaubt, steht es auch vor dem 1. September 2017 längst frei, Daten zu sichern und sich an Polizei und Staatsanwaltschaft zu wenden. Wer also Meinungsfreiheit in den Grenzen des Strafrechts geschützt sehen will, der ist vor dem 1. September 2017 gut bedient. Nein, allerorten, auch von der CDU der Kanzlerin, erhob sich Geschrei: das Internet dürfe kein rechtsfreier Raum sein.
Nun wollte uns unser (damaliger) lieber Bundesjustizminister Maas, der Tag und Nacht an das Wohl der Bürger denkt und uns vor bösen Meinungen bewahrt, vor Hass, Hetze, Hate Speech und Fake News (wie die deutschen Medien das damals gerne nannten) schützen, die seiner Meinung nach in einem breiten braunen Strom aus dem Netz quellen und unsere lauteren Herzen vergiften. Wohlgemerkt: Unser Staat (der uns in Gestalt der Kanzlerin allerhand Merkwürdiges über Chemnitz erzählt hat) erhebt also auch den offiziellen Anspruch, uns vor Desinformation zu schützen. Was ist da im anarchischen Internet zu lesen und zu hören von Dingen, die keiner fassen kann, von unfasslichen Staatsausgaben für ebenso unfasslich innerhalb unserer Staatsgrenzen aufgeschlagene Gruppen, von ebenso unfasslicher und bestialischer Kriminalität. Russentrolle und Ku-Klux-Klan, sie alle wurden als böse Geister des Netzes bemüht, bis hin zu einem Darknet, wo angeblich täglich Schiffsladungen von Kalaschnikows verschoben werden. All dies, so scheint sich unser treusorgender Minister zu denken, wäre so schön, wenn es nicht da wäre. Aber was tun, wenn es unter kein Strafgesetz fällt? Man macht ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) , dessen § 1-3 hier wiedergegeben werden. (Für § 4 genügt zu wissen, dass den Betreibern sozialer Netzwerke im Falles des Verbreitens rechtswidriger Inhalte Bußgelder bis zu 5 Millionen Euro angedroht werden. Für § 5 genügt zu wissen, dass die Unternehmen einen Zustellungsbevollmächtigten benennen müssen, der als Kontaktperson für deutsche Strafverfolgungsbehörden und Justiz fungiert. § 6 regelt Fristen und Übergangsvorschriften.)
„Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.
(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.
(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 Berichtspflicht
(1) Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte erhalten, sind verpflichtet, einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den Angaben nach Absatz 2 halbjährlich zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage spätestens einen Monat nach Ende eines Halbjahres zu veröffentlichen. Der auf der eigenen Homepage veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
(2) Der Bericht hat mindestens auf folgende Aspekte einzugehen:
1.
Allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen der Anbieter des sozialen Netzwerks unternimmt, um strafbare Handlungen auf den Plattformen zu unterbinden,
2.
Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte und der Entscheidungskriterien für Löschung und Sperrung von rechtswidrigen Inhalten,
3.
Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und Beschwerden von Nutzern und nach dem Beschwerdegrund,
4.
Organisation, personelle Ausstattung, fachliche und sprachliche Kompetenz der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten und Schulung und Betreuung der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Personen,
5.
Mitgliedschaft in Branchenverbänden mit Hinweis darauf, ob in diesen Branchenverbänden eine Beschwerdestelle existiert,
6.
Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe Stelle konsultiert wurde, um die Entscheidung vorzubereiten,
7.
Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten Inhalts führten, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem Beschwerdegrund, ob ein Fall des § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a vorlag, ob in diesem Fall eine Weiterleitung an den Nutzer erfolgte sowie ob eine Übertragung an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b erfolgte,
8.
Zeit zwischen Beschwerdeeingang beim sozialen Netzwerk und Löschung oder Sperrung des rechtswidrigen Inhalts, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem Beschwerdegrund sowie nach den Zeiträumen „innerhalb von 24 Stunden“/„innerhalb von 48 Stunden“/„innerhalb einer Woche“/„zu einem späteren Zeitpunkt“,
9.
Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdeführers sowie des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, über die Entscheidung über die Beschwerde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.
(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks
1.
unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der in der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist,
2.
einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat,
3.
jeden rechtswidrigen Inhalt unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; die Frist von sieben Tagen kann überschritten werden, wenn
a)
die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung oder erkennbar von anderen tatsächlichen Umständen abhängt; das soziale Netzwerk kann in diesen Fällen dem Nutzer vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerde geben,
b)
das soziale Netzwerk die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde einer nach den Absätzen 6 bis 8 anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung überträgt und sich deren Entscheidung unterwirft,
4.
im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweiszwecken sichert und zu diesem Zweck für die Dauer von zehn Wochen innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU speichert,
5.
den Beschwerdeführer und den Nutzer über jede Entscheidung unverzüglich informiert und seine Entscheidung ihnen gegenüber begründet.
(3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Beschwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Maßnahme innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU dokumentiert wird.
(4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der Leitung des sozialen Netzwerks durch monatliche Kontrollen überwacht werden. Organisatorische Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden müssen unverzüglich beseitigt werden. Den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote gemacht werden.
(5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde beauftragten Stelle überwacht werden.
(6) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen, wenn
1.
die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleistet ist,
2.
eine sachgerechte Ausstattung und zügige Prüfung innerhalb von sieben Tagen sichergestellt sind,
3.
eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang und Ablauf der Prüfung sowie Vorlagepflichten der angeschlossenen sozialen Netzwerke regelt und die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen vorsieht,
4.
eine Beschwerdestelle eingerichtet ist und
5.
die Einrichtung von mehreren Anbietern sozialer Netzwerke oder Institutionen getragen wird, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen. Außerdem muss sie für den Beitritt weiterer Anbieter insbesondere sozialer Netzwerke offenstehen.
(7) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung trifft die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde.
(8) Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind.
(9) Die Verwaltungsbehörde nach § 4 kann auch bestimmen, dass für einen Anbieter von sozialen Netzwerken die Möglichkeit zur Übertragung von Entscheidungen nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b für einen zeitlich befristeten Zeitraum entfällt, wenn zu erwarten ist, dass bei diesem Anbieter die Erfüllung der Pflichten des Absatzes 2 Nummer 3 durch einen Anschluss an die Regulierte Selbstregulierung nicht gewährleistet wird. “
Praktisch bedeutet dies, dass den Betreibern sozialer Netzwerke die Pflicht auferlegt wird, für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer oder Kunden im Sinne der unter § 1 aufgeführten strafrechtlichen Paragraphen zu haften. Diese reichen vom Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86) über Landesverräterische Fälschung (§ 100a), den Öffentlichen Aufruf zu Straftaten (§ 126) bis hin zur Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§ 129 und 129a), Volksverhetzung (§ 130), Pornographie (§ 184d) bis hin zu Beleidigungsdelikten (185 bis 187), Bedrohung (§ 241) und Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269), um die wichtigeren hier zu nennen. Es werden also keine neuen Straftatbestände formuliert, sondern die Einhaltung der bestehenden in die Verantwortung der Plattformbetreiber überführt. Ferner werden die Betreiber verpflichtet, ein Meldeverfahren für Beschwerden wegen Rechtsverstößen einzuführen und darüber regelmäßig den deutschen Behörden zu berichten. Die Unternehmen werden darauf verpflichtet, glaubhaft Anstrengungen zur Unterbindung strafbarer Inhalte nachzuweisen. Hierbei ist es zunächst nicht relevant, wie viele der Beschwerden sich – im Sinne des Strafgesetzes, nicht der persönlichen Befindlichkeit oder sonstiger, womöglich eigennütziger Motive der Beschwerdeführer! – als tatsächlich begründet erweisen. Von Bedeutung im Sinne des Gesetzes und seiner Ausgestaltung ist hier vordergründig nur, dass es a) Beschwerden in nennenswerter Anzahl gibt und b) dass ein Beschwerdekanal und ein Verfahren der Behandlung von Beschwerden eingerichtet werden. Das in § 1 – 3 des NetzDG niedergelegte Verfahren etabliert eine Maschinerie zur Behandlung bzw. Eliminierung rechtswidriger Inhalte, deren Vorhandensein in relevanter Anzahl damit bereits vorauseilend vorausgesetzt wird, bevor auch nur ein einziges deutsches Gericht nur ein einziges Jota zu den inkriminierten Vorfällen von sich gegeben hat. (Wie es sich mit der tatsächlichen Statistik tatsächlicher Vorfällen verhält, finden Sie hier: https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/netzdg-neue-zahlen-von-facebook-youtube-twitter-a-1250875.html). Festzuhalten ist, dass das Gesetz seinen postulierten Handlungsbedarf nicht mit den tatsächlich nachgewiesenen Straftaten begründet, sondern mit den Beschwerden, deren Berechtigung noch (von den Gerichten) ungeprüft ist. Damit ist für die Plattformbetreiber – denen der Gesetzgeber die Haftung auferlegt hat - ein Zwang zur Filterung von Netzinhalten geschaffen, bevor die Inhalte von einem deutschen Gericht geprüft wurden. Damit ist eine Filterung von Inhalten – und damit potentiell eine Zensur – durch das Instrument der „Regulierten Selbstregulierung“ in private Hand ausgelagert worden, während der Gesetzgeber sich die Hände in Unschuld wäscht und behauptet: In Deutschland findet keine Zensur statt. Der Staat kann mit Fug und Recht behaupten, er verletze keine Grundrechte – denn er selbst braucht sie gar nicht anzutasten, indem er die Filterung von unerwünschten Inhalten dem Gewinninteresse der privaten Wirtschaft überträgt. Das Gewinninteresse der Privatwirtschaft befindet sich nun sozusagen in der Geiselhaft des Gesetzgebers und entwickelt eine Art Stockholm-Syndrom; vom Staat unter Druck gesetzt, sieht sich die private Internetwirtschaft nun mit dem Staat im selben Boot und holzt prophylaktisch durch die Inhalte der Nutzer. Wird ein privates Unternehmen, dessen Geschäftsmodell von der Compliance mit bestehenden Gesetzen und der Vermeidung empfindlicher Bußgelder abhängt, de facto mit einer Hoheitlichen Aufgabe des Staates (nämlich der Durchsetzung von Gesetzen) belastet und seine eigene Gewinnerwartung damit verknüpft, dann bleiben angesichts von 1,4 Milliarden Usern monatlich dem Unternehmen nur drei gangbare Wege: a) Man nimmt jede von wem auch immer und aus was für Motiven auch immer heraus veranlasste Beschwerde ernst und löscht beim kleinsten Hauch eines Verdachts. Dies öffnet, wo es um legale politische Anschauungen geht, prinzipiell dem Denunziantentum eines jeden politischen Gegners oder auch bestimmter von unserem Staat selbst (z.B. im Rahmen des Programms „Demokratie leben!“) geförderter selbsternannter Wächtereinrichtungen insbesondere stramm linker Couleur Tür und Tor. Damit wird in demokratisch nicht überprüfter Weise und an den für Strafsachen zuständigen Gerichten vorbei die Meinungsfreiheit unzulässig beschnitten und potentiell von politischen Minderheiten über den Hebel des Facebook eine eigenmächtige Zensur ausgeübt. b) die Internetplattform verwendet automatisierte Filter nach – nicht öffentlich gemachten – Suchbegriffen oder Logarithmen, die das Nutzerverhalten als „riskant“ einstufen. Damit wird derselbe Effekt erreicht: Eine Herausfilterung von Inhalten, die niemals die gerichtliche Prüfung erreichen, diesmal aber im Gewinninteresse der Firmen selbst. In diesem Sinne wäre es technisch bereits unmöglich gemacht, dass beispielsweise zwei Historiker einen Diskurs über bestimmte Themen führen, weil darin Personennamen aus der NS-Zeit zwangsläufig öfter figurieren. c) der Betreiber sichert sich zu 100% ab und gibt sich Netzwerkregeln (Community Rules, Netiquette etc.), die weit vor den Straftatbeständen des NetzDG greifen. In jedem Falle wird – entweder durch interessierte Minderheiten oder durch das Gewinninteresse der Plattformbetreiber – eine inhaltliche Filterung der Beiträge im Vorfeld erreicht, die niemals auch nur in die Nähe des strafrechtlich relevanten gelangen. Ob Herr Maas sich das so vorgestellt hat? Ein Schelm, wer bei diesem Genossen Böses denkt.
Sie als Nutzer leben damit in einem Paradoxon: Einerseits werden Meinungsbeiträge real zensiert, und zwar in einer Weise, die eben nicht der Transparenz eines rechtsstaatlichen Verfahrens entspricht. Dies kann, innerhalb einer durch den Gesetzgeber errichteten Drohkulisse, durch die Beschwerdefrequenz politisch interessierter Gruppen erreicht werden, oder eben durch die prophylaktische Zensur der Unternehmen, die inhaltlich im Grunde wenig mehr als gleichgültig sind – aber keine empfindlichen Bußgelder riskieren wollen. Währenddessen kann Ihre Kanzlerin behaupten, wir lebten im glücklichsten Deutschland aller möglichen und jeder amtierende Justizminister von der SPD entrüstet den Gedanken einer staatlichen Zensur zurückweisen. Wann immer – wie zuletzt Anfang April 2019 – Facebook-Gründer Mark Zuckerberg nach Deutschland kommt und eine Dreiviertelstundelang bei SPD-Ministerin Barley katzbuckeln muss, um uns Deutschen am Ende noch mehr Kontrolle durch Facebook selbst zu versprechen, ist etwas Kapital faul in unserem Land.
Das ist die Wirklichkeit von 2019. Wir haben jetzt – völlig unverhohlen und von den „kritischen“ Medien gleichmütig hingenommen - einen Zustand, den öffentlich werden zu lassen in Deutschland seit dem Kaiserreich einer jeden Regierung - selbst den Nationalsozialisten und den SED-Genossen - zu einer internationalen Schande gereicht hätte. Wir haben verschleierte, an die private Internetwirtschaft ausgelagerte Zensur nach willkürlichen und intransparenten Verfahren und ohne wirksamen Beschwerdeweg. Alles deutet darauf hin, dass dieser Zustand im Sinne der Erfinder des NetzDG ist: GEWÄHLTEN VOLKSVERTRETERN, DIE IHRE MEINUNG IM RAHMEN DER GELTENDEN GESETZE ÄUSSERN, WERDEN IN DEUTSCHLAND IHRE FACEBOOK-KONTEN GESPERRT UND IHNEN VOR EINER ENTSCHEIDENDEN WAHL DIE MÖGLICHKEIT ZUR DIGITALEN VERBREITUNG IHRER MEINUNG VERWEHRT.









